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VAT Split Payment

Magda Olszewska

Stand: 15.05.2021
Magda Olszewska

Einleitung

In den letzten Jahren ist die Steuerpolitik und die Bekämpfung von Steuerbetrug in den Blickpunkt der polnischen Politik geraten. Die polnische Regierung ergreift zunehmend intensive Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. Eine der Maßnahmen, die Polen 2018 eingeführt hat, um den Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden, ist ein Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen, das sog. Split-Payment-Verfahren. Das anfangs vollständig freiwillige Verfahren wurde in den nächsten Jahren im Falle von manchen betrugsanfälligen Lieferungen verpflichtend. In diesem Beitrag besprechen wir die Anwendung von dem Split-Payment-Verfahren nach der ab Anfang 2021 geltenden Rechtslage.

Was ist ein Split-Payment-Verfahren?

Das Split-Payment-Verfahren ist eine besondere Form der Überweisung dar.

Normalerweise zahlt der Erwerber dem USt-Pflichtigen (Lieferer) den Nettobetrag und (gegebenenfalls) den USt-Betrag für einen bestimmten Umsatz in einer Überweisung. Der sämtliche Betrag wird auf das „normale“ Girokonto des USt-Pflichtigen überwiesen.

Bei der Verwendung des Split-Payment-Verfahrens wird insofern eine Änderung eingeführt, als eine Aufspaltung zwischen der Zahlung des geschuldeten USt-betrags und des Netto-Betrags erfolgt. Der Netto-Betrag wird weiterhin auf das „normale“ Girokonto des USt-Pflichtigen überwiesen. Der USt-Betrag wird hingegen auf ein USt-Bankkonto des Lieferers überwiesen.

Wie funktioniert ein USt-Bankkonto?

Jedes polnische Geschäftskonto hat ein dazugehörendes besonderes Unterkonto, sog. USt-Bankkonto. Ein USt-Bankkonto wird von den Banken automatisch geöffnet und muss nicht gesondert beantragt werden.

Das auf dem USt-Bankkonto hinterlegte Geld unterliegt Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit. Während jeder Unternehmer über sein auf dem Girokonto hinterlegtes Geld frei verfügen kann, ist es nicht der Fall bei dem auf das USt-Bankkonto eingezahlten Betrag. Der Betrag, der auf dem USt-Bankkonto hinterlegt wird, kann nur für beschränkte Zwecke verwendet werden, nämlich:

  • für die Begleichung der USt-Schuld gegenüber den Steuerbehörden oder
  • die Zahlung der Umsatzsteuer auf Rechnungen von Lieferern.

Beispiel 1:
Unternehmer A verkauft Waren an Unternehmer B. Für die verkauften Waren hat der A dem B ein Entgelt von 12.300 PLN (Netto: 10.000 PLN, USt: 2.300 PLN) in Rechnung gestellt. B hat die Zahlung an A im Split Payment vorgenommen.

Im Konsequenz ist 10.000 PLN auf ein „normales“ Konto des A eingegangen und A kann über diesen Betrag frei verfügen. Ein Betrag von 2.300 PLN ist hingegen auf ein teilweise gesperrtes USt-Konto des B eingegangen. B kann diesen Betrag nutzen, um eigene Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt zu begleichen oder um die Umsatzsteuer auf Rechnungen von eigenen Lieferern (ebenfalls im Split-Payment-Verfahren) zu zahlen.

In welchen Fällen ist die Split-Payment-Zahlung obligatorisch?

Die Anwendung des Split-Payments-Verfahrens ist obligatorisch, wenn die folgende zwei Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:

  • die Zahlung betrifft die Waren oder Dienstleistungen, die in der Anlage 15 zu der USt-PL aufgelistet sind und
  • die Zahlung wird für eine Rechnung vorgenommen, bei der der Gesamtbetrag den Betrag von 15.000 PLN oder den Gegenwert in einer anderen Fremdwährung übersteigt (Art. 108a Abs. 1a des UStG-PL).

Das Split-Payment-Verfahren betrifft Transaktionen, bei denen der Rechnungswert 15.000 PLN übersteigt.

Es bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmer, die Rechnungen ausstellen, deren Wert den Betrag von 15.000 PLN nicht übersteigt, von den Begrenzungen, die sich aus den von Polen ergriffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergeben, überhaupt nicht betroffen sind. Ganz im Gegenteil: Bei den Rechnungen, bei denen der Gesamtbetrag diesen Betrag (15.000 PLN) nicht übersteigt, eine andere besondere Maßnahme gegen den Mehrwertsteuerbetrug anzuwenden ist: gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers. Mehr zu diesem Thema können Sie hier nachlesen.

Welche Waren fallen unter das Split-Payment-Verfahren?

Der Anhang 15 zu der UStG-PL enthält eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die unter das Split-Payment-Verfahren fallen, u.a.:

  • Stahlerzeugnisse, Edelmetalle, Nichtedelmetalle,
  • Computer und Computerteile, Telefone, Fernseher, Spielkonsolen, Kameras,
  • Elektronik und Teile,
  • Teile und Zubehör für Autos und Motorräder,
  • Abfälle, Sekundärrohstoffe,
  • Bauarbeiten.

In anderen Fällen ist die Anwendung des Split-Payments-Verfahrens freiwillig.

Beispiel 2:
Unternehmer A handelt mit Computerteilen. A verkauft an den Unternehmer B Computerteilen von einem Gesamtwert von 17.220 PLN (Netto: 14.000 PLN, USt: 3.220 PLN). B ist verpflichtet, die Rechnung im Split Payment zu begleichen, da die Zahlung die Ware betrifft, die in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet sind (Computerteile) und der Gesamtbetrag der Rechnung den Betrag von 15.000 PLN übersteigt.

B kommt seiner Pflicht nach und führt die Zahlung mittels Split Payment aus. Ein Betrag von 14.000 PLN fließt auf das „normale“ Girokonto von A, wobei ein Betrag von 3.220 PLN auf das USt-Konto von B fließt. B kann den Betrag von 3.220 PLN verwenden, nur um eigene Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt zu begleichen oder um die Umsatzsteuer auf Rechnungen von eigenen Lieferern (ebenfalls im Split-Payment-Verfahren) zu bezahlen.

Beispiel 3:
Unternehmer A handelt mit Telefonen. A verkauft an den Unternehmer B Telefone von einem Gesamtwert von 11.070 PLN (Netto: 9.000 PLN, USt: 2.070 PLN. Die Zahlung betrifft zwar die Ware, die in der Anlage 15 zu der USt-PL aufgelistet sind (Telefone), aber der Gesamtbetrag der Rechnung den Betrag von 15.000 PLN nicht übersteigt. Somit ist die zweite Voraussetzung für ein obligatorisches Split-Payment-Verfahren nicht erfüllt. B ist nicht verpflichtet, die Rechnung im Split Payment zu begleichen. B kann jedoch die Zahlung im Split Payment freiwillig vornehmen. Die Vorschriften über gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers sind anwendbar.

Strafen für die unbegründete Unterlassung der Anwendung des Split Payments

Wendet der Erwerber das Split-Payment-Verfahren nicht an und zahlt er sämtlichen Betrag inklusive der ausgewiesenen Umsatzsteuer auf das Girokonto des USt-Pflichtigen anstatt das Split-Payment-Verfahren anzuwenden, so kann ihm das Finanzamt eine zusätzliche Steuerschuld i.H.v. 30% der auf der falsch bezahlten Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer auferlegen.

Bei dem Unterlassen des Split Payments droht die Strafe i.H.v. 30% der ausgewiesener Umsatzsteuer.

Beispiel 4:
Unternehmer A ist ein Bauunternehmen. A erbringt an den Unternehmer B Bauleistungen von einem Gesamtwert von 19.680 PLN (Netto: 16.00 PLN, Ust: 3.680 PLN). B ist verpflichtet, die Rechnung im Split Payment zu begleichen, da die Zahlung die Leistungen betrifft, die in der Anlage 15 zu der USt-PL aufgelistet sind (Bauleistungen) und der Gesamtbetrag der Rechnung den Betrag von 15.000 PLN übersteigt.

B kommt seiner Pflicht nicht nach und überweist den sämtlichen Betrag 19.680 PLN auf das „normale“ Girokonto von A, ohne die Zahlung aufzuspalten.

Bei einer späteren Betriebsprüfung wird aufgedeckt, dass B bei der Zahlung die Anwendung des Split Payments unterlassen hat, obwohl er zur Zahlung im Split Payment verpflichtet war. Das Finanzamt kann auf B eine zusätzliche Steuerschuld von 1.104 PLN (30% des auf der Rechnung ausgewiesenen USt 3.680 PLN) auferlegen.

Was müssen die Lieferer bei der Rechnungsstellung beachten?

Das Split-Payment-Verfahren erlegt neue Pflichten nicht nur dem Erwerber, aber auch dem Lieferer auf. Der Lieferer ist verpflichtet worden, die Rechnungen für die Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die mittels Split Payment bezahlt werden sollen, mit dem Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren (auf Polnisch: „mechanizm podzielonej płatności“) zu versehen. Der Lieferer soll damit den Erwerber informieren, dass er verpflichtet ist, die Überweisung im Split-Payment-Verfahren auszuführen.

Die Rechnung muss einen Hinweis auf das Split- Payment-Verfahren enthalten.

Strafen für die Unterlassung des Hinweises auf den Split Payment auf den Rechnungen

Unterlässt der Lieferer den Hinweis auf Split-Payment-Verfahren auf der Rechnung, obwohl er dazu verpflichtet war, wird ihm eine zusätzliche Steuerschuld i.H.v. 30% der auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer auferlegt.

Enthält die Rechnung sowohl die Lieferungen/Dienstleistungen, die in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet sind, als auch die Waren/Dienstleistungen, für die das Split-Payment-Verfahren nicht obligatorisch ist, so wird die zusätzliche Steuerschuld nur aufgrund von den auf der Rechnung ausgewiesenen Waren/Dienstleistungen, die in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet sind, berechnet.

Bei dem Unterlassen des Hinweises auf das Split Payment droht die Strafe i.H.v. 30% der ausgewiesener Umsatzsteuer.

Beispiel 5:
Unternehmer A handelt mit Stahlerzeugnissen. A verkauft an den Unternehmer B Stahlerzeugnissen von einem Gesamtwert von 18.450 PLN (Netto: 15.00 PLN, Ust: 3.450 PLN). A ist verpflichtet, die Rechnung mit dem Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren auszustellen , da die Leistung die Ware betrifft, die in der Anlage 15 zu der USt-PL aufgelistet sind (Stahlerzeugnissen) und der Gesamtbetrag der Rechnung den Betrag von 15.000 PLN übersteigt.

Bei einer späteren Betriebsprüfung wird aufgedeckt, dass A bei der Rechnungssaustellung den Hinweis auf das Split Payment unterlassen hat, obwohl er dazu verpflichtet war. Das Finanzamt kann auf B eine zusätzliche Steuerschuld von 1.035 PLN (30% des auf der Rechnung ausgewiesenen USt 3.450 PLN) auferlegen.

Die Sanktionierung wird allerdings vermieden, wenn der Erwerber die Zahlung für die fehlerhaft ausgestellte Rechnung, trotz des fehlenden Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren, als Split Payment vornimmt.

Ein polnisches Geschäftskonto – ein Pflicht bei dem Split Payment

Alle Unternehmer, die unter das verpflichtende Split-Payment-Verfahren fallende Waren/ Dienstleistungen kaufen oder verkaufen, müssen ein Geschäftskonto in Polen besitzen (Art. 108e des UStG-PL). Eine Split-Payment-Zahlung kann nur mit einem bei einer polnischen Bank geführten Geschäftskonto aufgeführt und empfangen werden.

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir bieten den deutschen Unternehmern komplexe Unterstützung im Bereich der polnischen Umsatzsteuer an, u.a.:

  • Beratung bei allen Themen, die das Split-Payment-Verfahren in Polen betreffen.
  • Überprüfung ausgewählter Transaktionen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung im Split Payment.
  • Unterstützung bei der Kontoeröffnung in Polen.

Schreiben Sie uns

Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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