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Gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers

Magda Olszewska

Stand: 25.05.2021
Magda Olszewska

Einleitung

Umsatzsteuer – der große Treiber Polens – spült jährlich etwas 180 Mrd. PLN (ca. 40 Mrd. EUR) in die Staatskasse und ist damit die die ertragreichste Steuer Polens. Dementsprechend groß ist das Betrugspotenzial. Experten sprechen von ca. 4,4 Mrd. Euro Umsatzsteuerausfall für Polen. Ein beträchtlicher Betrag der einem Prozentansatz von ca. 10% der erwarteten Umsatzsteuereinnahmen entspricht.

Die Antwort des polnischen Finanzministers: vermehrte Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, das Reverse-Charge-Verfahren, gesamtschuldnerische Haftung bei dem Kauf mancher betrugsanfälligen Waren, SAF-T (Standard Audit File for Tax), Split-Payment. Alle diese besonderen Maßnahmen sollen demselben Zweck dienen: Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden and dadurch die Umsatzsteuerlücke zu verringern.

In diesem Artikel besprechen wir eine von diesen besonderen Gegenmaßnahmen: den Mechanismus der gesamtschuldnerischen Haftung in der ab Anfang 2021 geltenden Rechtlage in Polen.

Was ist eine gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers?

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere natürliche oder juristische Personen für denselben Schaden gemeinsam verantwortlich sind. Im Falle von der Umsatzsteuer bedeutet die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers, dass der Erwerber für die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Lieferung in Anspruch genommen kann, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer an das Finanzamt nicht entrichtet hat.

Beispiel 1:
A hat von B Waren von einem Gesamtwert von 12.300 PLN (Netto: 10.000, USt: 2.300 PLN) gekauft. Die Transaktion unterliegt dem Regime der gesamtschuldnerischen Haftung.

A hat die Rechnung von B beglichen und den sämtlichen Betrag von 12.300 PLN an das Bankkonto von B überwiesen. B hätte die aus der Transaktion fällige Umsatzsteuer (2.3000 PLN) in eigner USt-Meldung ausweisen und an das Finanzamt (nach dem Abzug der Vorsteuer) entrichten sollen. B hat jedoch die Rechnung in eigener USt-Meldung nicht ausgewiesen und die Steuer wurde an das Finanzamt nicht entrichtet. Da der Lieferer seiner Pflicht zur Zahlung der Steuer nicht nachgekommen ist und die Transaktion dem Regime der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegt, kann A von dem Finanzamt auf Zahlung der fälligen Umsatzsteuer (2.300 PLN) in Anspruch genommen werden.

Aus dem obigen Beispiel ist ersichtlich, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers in der Umsatzsteuer den Erwerber stark benachteiligt. Der Erwerber kann somit die Kosten der aufgrund der Lieferung fälligen Umsatzsteuer zweimal tragen müssen: einmal bei der Begleichung der Rechnung des Lieferers und einmal bei der Haftungsinanspruchnahme.

Der Zweck dieser Regelung ist eindeutig: die Unternehmer davon abzubringen, die Geschäfte mit „unsicheren“ Geschäftspartner zu schließen. Der Erwerber wird nämlich mit der doppelten Zahlung der Umsatzsteuer belastet, falls es sich später herausstellt, dass sein Geschäftspartner betrügerisch handelte und seine eigene Umsatzsteuerschuld gegenüber den Finanzbehörden nicht beglichen hat.

Von daher ist es für die Unternehmer von besonderer Bedeutung, angemessen erkennen zu können, welche Transaktionen unter das Regime der gesamtschuldnerischen Haftung des Erwerbers fallen und sich ggbfs. gegen die Konsequenzen der gesamtschuldnerischen Haftung wirksam absichern können.

Unter welchen Umständen kann der Erwerber zur Haftung genommen werden?

Laut dem polnischen UStG haftet der Unternehmer, an den die Gegenstände geliefert wurden, die in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet sind, in dem Bruchteil der auf die an ihn ausgeführte Lieferung entfällt gesamtschuldnerisch mit dem Lieferer für die Zahlung der Steuerrückstände, wenn er im Zeitpunkt der Lieferung wusste oder es für ihn hinreichende Verdachtsgründe bestanden, dass die aufgrund dieser Zahlung fällige Umsatzsteuer vollständig oder teilweise unbezahlt bleiben würde (Artikel 105a Abs. 1 des UStG-PL).

Es wird vermutet, dass für einen Steuerpflichtigen hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass die aufgrund dieser Lieferung fällige Umsatzsteuer ganz oder teilweise auf das Bankkonto der Finanzbehörde nicht eingezahlt würde, wenn die Begleitumstände der Lieferung oder die Bedingungen, zu denen sie ausgeführt wurde, von den Umständen oder Bedingungen abweichen, die normalerweise bei dem Handeln mit diesen Waren bestehen, insbesondere wenn der Preis für die gelieferten Waren ohne wirtschaftliche Begründung niedriger war als der Marktwert dieser Waren (Artikel 105a Abs. 2 des UStG-PL).

Welche Waren fallen unter das Haftungsregime?

Der Anhang 15 zu dem UStG-PL enthält eine Liste von Waren, die unter das Regime der gesamtschuldnerischen Haftung fallen, u.a.:

  • Stahlerzeugnisse, Edelmetalle, Nichtedelmetalle,
  • Computer und Computerteile, Telefone, Fernseher, Spielkonsolen, Kameras,
  • Elektronik und Teile,
  • Teile und Zubehör für Autos und Motorräder,
  • Abfälle, Sekundärrohstoffe,

Beispiel 2:
A verkauft an den Unternehmer B Stahlerzeugnissen von einem Gesamtwert von 13.000 PLN. Der Marktwert der verkauften Stahlerzeugnissen beläuft sich auf 18.000 PLN. Somit liegt der zwischen A und B abgestimmte Preis deutlich unten dem Marktwert. Aufgrund von dem unterschätzten Preis wird vermutet, dass für B hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass A an einem Steuerbetrug beteiligt ist und die fällige Steuer nicht entrichten wird.

Die verkauften Waren (Stahlerzeugnisse) sind in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet.

Somit sind die Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung des Erwerbes erfüllt. In der Konsequenz kann B von dem Finanzamt gesamtschuldnerisch mit A auf Zahlung der aufgrund dieser Lieferung fälligen Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.

Wann ist die gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen?

Der polnische Gesetzgeber hat ein paar Tatbestände vorgesehen, die die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers ausschließen.

Erster Ausnahmetatbestand: Eine Rechnung im Wert von über 15.000 PLN

Der erste wichtigste Ausnahmetatbestand bildet der Art. 105a Abs. 3 lit. 5 des UStG-PL, welcher die gesamtschuldnerische Haftung ausschließt, wenn der auf einer Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag der Waren den Gesamtbetrag den Betrag von 15.000 PLN oder den Gegenwert in einer anderen Fremdwährung übersteigt.

Bei den Rechnungen im Wert von über 15.000 PLN ist die gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmer, die Rechnungen im Wert von über 15.000 PLN ausstellen, von den Begrenzungen, die sich aus den von Polen ergriffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergeben nicht betroffen sind. Ganz im Gegenteil: Bei den Rechnungen, bei denen der Gesamtbetrag diesen Betrag (15.000 PLN) übersteigt, eine andere besondere Maßnahme gegen den Mehrwertsteuerbetrug anzuwenden ist: obligatorisches Split Payment.

Wie genau das obligatorische Split Payment funktioniert, können Sie im Detail hier nachlesen.

Beispiel 3:
A verkauft an den Unternehmer B Autoteile von einem Gesamtwert von 16.500 PLN. Der Marktwert der verkauften Autoteilen beläuft sich auf 20.500 PLN. Somit liegt der zwischen A und B abgestimmte Preis deutlich unten dem Marktwert.

Aufgrund von dem unterschätzten Preis wird vermutet, dass für B hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass A an einem Steuerbetrug beteiligt ist und die fällige Steuer nicht entrichten wird. Die verkauften Waren (Autoteile) sind in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet. Es sind somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von B für die aus dieser Lieferung fälliger Umsatzsteuer erfüllt.

Da der auf einer Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag den Betrag von 15.000 PLN übersteigt, greift der Ausnahmetatbestand des Art. 105a Abs. 3 lit. 5 des UStG-PL. Von daher ist die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers B ausgeschlossen. Die Vorschriften über obligatorisches Split-Payment sind anwendbar.

Zweiter Ausnahmetatbestand: freiwilliges Split Payment

Der zweite wichtigste Ausnahmetatbestand bildet der Art. 105a Abs. 3 lit. 6 des UStG-PL, welcher die gesamtschuldnerische Haftung ausschließt, wenn die Bezahlung für die Waren mittels freiwilliges Split-Payment-Verfahren vorgenommen wurde.

Das Split-Payment-Verfahren stellt eine besondere Form der Überweisung dar, bei dem der überwiesene Betrag in zwei Teile aufgespalten wird:

  • den Nettobetrag, der auf das das „normale“ Girokonto des Lieferers überwiesen wird und
  • den USt-Betrag, der auf das teilweise gesperrtes USt-Konto des Lieferers überwiesen wird.

Wie genau die Zahlung mittels Split Payment funktioniert, können Sie im Detail hier nachlesen.

Bei den Zahlungen mittels Split Payment ist die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers ausgeschlossen.

Durch die Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes wollte der polnische Gesetzgeber einen Anreiz für die freiwillige Anwendung des Split-Payment-Verfahrens schaffen. Bei der Wahl des Mechanismus des Split-Payments bei einer Überweisung wird der Erwerber gegen die Anwendung der Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung abgesichert. In Praxis bedeutet es, dass es sich für die Unternehmer in allen Zweifelssituationen meistens lohnt, ein freiwilliges Split Payment vorzunehmen, um jeweiliges Risiko zu vermeiden.

Beispiel 4:
A verkauft an den Unternehmer B Telefone von einem Gesamtwert von 14.760 PLN (Netto: 12.000 PLN; USt: 2.760 PLN). Der Marktwert der verkauften Autoteilen beläuft sich auf 17.000 PLN. Somit liegt der zwischen A und B abgestimmte Preis deutlich unten dem Marktwert.

Aufgrund von dem unterschätzten Preis wird vermutet, dass für B hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass A an einem Steuerbetrug beteiligt ist und die fällige Steuer nicht entrichten wird. Die verkauften Waren (Telefone) sind in der Anlage 15 zu der UStG-PL aufgelistet. Es sind somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von B für die aus dieser Lieferung fälliger Umsatzsteuer erfüllt.

Der erste Ausnahmetatbestand (eine Rechnung im Wert von über 15.000 PLN) ist nicht anwendbar, da der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag den Gesamtwert von 15.000 PLN nicht übersteigt.

Um das Risiko der gesamtschuldnerischen Haftung zu vermeiden, begleicht B die Rechnung mittels Split Payment. Somit ist der zweite Ausnahmetatbestand (freiwilliges Split Payment) erfüllt. B kann gesamtschuldnerisch mit A auf Zahlung der aus dieser Lieferung fälligen Umsatzsteuer (2.760 PLN) in Anspruch genommen werden.

Fazit

Der Handel mit mancher betrugsanfälliger Waren kann sich als eine große Herausforderung für die Unternehmer in Hinsicht der eventuellen Haftung für die betrügerischen Handlungen der Geschäftspartner ergeben. Die Pflicht zur Überprüfung der steuerlichen Redlichkeit des Geschäftspartners ist tatsächlich auf den Unternehmer umgelagert, der für die eventuelle missbräuchlichen Handlungen des Geschäftspartners in Haftung genommen werden können. Die Unternehmer, die mit den betrugsanfälligen Waren handeln, sollen sich mit dem Thema gut auseinandersetzen und gegen die potentielle Haftung entsprechend absichern können.

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir bieten den deutschen Unternehmern komplexe Unterstützung im Bereich der polnischen Umsatzsteuer an, u.a.:

  • Beratung bei allen Themen, die die gesamtschuldnerische Haftung in Polen betreffen.
  • Überprüfung ausgewählter Transaktionen hinsichtlich des Risikos der gesamtschuldnerischen Haftung.
  • Vertretung gegenüber Finanzbehörden und Gerichten in Streit- bzw. Haftungsfällen.

Schreiben Sie uns

Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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