Erstattung der Zinsen aus den innergemeinschaftlichen Erwerben

Im Lichte des EuGH-Urteils vom 18. März 2021 (C-895/19) verstoßen die Regelungen des polnischen Gesetzgebers, die die die Pflicht zur Abrechnung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in der „gespalteten Form“ im Falle von Abgabe der rückwirkenden Umsatzsteuermeldungen vorgesehen haben, gegen den Grundsatz der Neutralität und Proportionalität der Mehrwertsteuer und somit im Widerspruch zu den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie stehen. Das EuGH-Urteil eröffnet den Steuerpflichtigen Möglichkeit, die die Erstattung der angefallenen Zinsen zu beantragen.

Wir vertreten die Kunden im Verfahren zur Erstattung der Verzugszinsen, die aufgrund von der Anmeldung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in der „gespalteten Form“ angefallen sind. Im Rahmen unserer Leistungen:

  • bestimmen wir den genauen Wert der Zinsen, dessen Erstattung dem Kunden zusteht
  • bertreten wir die Kunden im Verfahren zur Feststellung der Überzahlung vor den Steuerbehörden (und vor Verwaltungsgerichten falls notwendig)

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Früherer Eintrag:
🡨 Internationales Umsatzsteuerrecht