Start > Blog > Umsatzsteuer- Meldungen

# VAT # VAT-Compliance

Umsatzsteuer- Meldungen

Magda Olszewska

Stand: 15.03.2021
Magda Olszewska

In diesem Beitrag besprechen wir die wichtigsten Pflichten, die mit den Umsatzsteuerabrechnungen in Polen zusammenhängen.

Besteuerungszeitraum

Besteuerungszeitraum in Polen ist grundsätzlich ein Kalendermonat.

Die Kleinunternehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, ein Quartal als einen Besteuerungszeitraum zu wählen. Ein Kleinunternehmer ist nach den polnischen Regelungen ein Steuerpflichtige, dessen Bruttoumsatz im vergangenem Jahr 1.200.000 EUR nicht überstiegen hat. Um die Option ausüben zu können, haben sie bis zum 25. Tag nach Ablauf des zweiten Monats des Quartals, für die die erste vierteljährige Umsatzsteuererklärung einzureichen ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Leiter des Finanzamtes zu senden.

Die Möglichkeit, ein Kalendermonat als einen Besteuerungszeitraum zu wählen, wird jedoch in manchen Fällen ausgeschlossen, z.B. für die neu registrierten Steuerpflichtigen für den Zeitraum von 12 Monaten nach der Registrierung. Für sie ist zwingend ein Monat ein Besteuerungszeitraum, auch wenn sie ein Kleinunternehmer sind.

Kommentar:

Für die neu registrierten Steuerpflichtigen gilt als ein Besteuerungszeitraum immer ein Kalendermonat. Nach dem Verlauf von 12 Monaten können sie ein Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum wählen, vorausgesetzt, dass sie als Kleinunternehmer anzusehen sind (Bruttoumsatz im vergangenem Jahr <= 1.200.000 EUR).

In Praxis wird heutzutage ein Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum sehr selten ausgewählt. Es liegt daran, dass bestimmte andere Anmeldepflichten (Zusammenfassenden Meldung, SAF-T) zwingend monatlich ausgeführt werden müssen. Das bedeutet, dass trotz der Auswahl von einen Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum der buchhalterische und administrative Aufwand auf ähnlichem Niveau bleibt wie bei der monatlichen Abrechnung.

Umsatzsteuererklärung

Die Steuerpflichtigen haben bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Monats die Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Die Steuerpflichtigen, für die als Besteuerungszeitraum ein Kalendermonat gilt, haben bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Quartals die Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Die Umsatzsteuererklärung sind elektronisch zu übermitteln. Es gibt keine Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in Papierform abzugeben.

Zahlung der Steuer

Die Steuer für den gegeben Zeitraum (Monat/ Quartal) hat der Steuerpflichtige selbst zu berechnen. Die berechnete Umsatzsteuerschuld ist an das Finanzamt zu entrichten. Sie ist am 25. Tag nach Ablauf jeweiliges Zeitraums fällig.

Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so werden die Verspätungszinsen i.H.v. 8% p.a zu entrichten.

Zusammenfassende Meldung

Die Steuerpflichtigen haben die Zusammenfassende Meldung über die ausgeführten:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe und
  • für die ausländischen Steuerpflichtigen ausgeführte Dienstleistungen

abzugeben.

Die Zusammenfassenden Meldungen sind für das jeweilige Monat bis zum 25. Tag des Folgemonats abzugeben. Der monatliche Meldezeitraum ist für alle Steuerpflichtigen verpflichtend, auch für die, für die ein Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum gilt.

Die Zusammenfassenden Meldungen sind elektronisch zu übermitteln. Es gibt keine Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in Papierform abzugeben.

Aus Praxis: Konsequenzen für die Nichtabgabe der Umsatzsteuermeldungen

Hat es ein Unternehmer vernachlässigt, die polnischen Umsatzsteuererklärungen innerhalb der gesetzlichen Frist abzugeben, so versendet zuerst das polnische Finanzamt die Erinnerungen an die Abgabe der Meldungen. Werden die Erinnerungen ignoriert, so kann das polnische Finanzamt die Strafe aufgrund von steuerstrafrechtlichen Regelungen in Höhe bis zu 4.200,00 PLN auferlegen. Im Falle von den ausländischen Steuerpflichtigen werden meistens die Strafe in Höhe von 2.500,00 – 3.500,00 für die unterlassene Abgabe von mehreren Umsatzsteuererklärungen auferlegt.

Des Weiteren kann das polnische Finanzamt den Steuerpflichten zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen auffordern. Werden die Aufforderungen von dem Steuerpflichtigen ignoriert, so kann das polnische Finanzamt die Ordnungsstrafe in Höhne bis zu 2.800,00 PLN auferlegen. Im Falle von den ausländischen Steuerpflichtigen werden meistens die Ordnungsstrafe in maximaler Höhe von 2.800,00 auferlegt.

Falls der Steuerpflichtige weiterhin keine Umsatzsteuererklärungen abgibt, so wird ein Betriebsprüfung eingeleitet, während der die Umsatzsteuerschuld geschätzt wird.

Wie können wir dich unterstützen?

Wir helfen den Unternehmern, ihren steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen. Zusammen mit dem Mandanten entwickeln wir zusammen die steueroptimalen Lösungen, deren Zweck ist, die maximale steuerrechtliche Sicherheit dem Mandaten zu gewährleisten.




Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

Früherer Eintrag:
🡨 EUGH: Polnische Vorschriften sind EU-widrig (C-895/19)

Nächster Eintrag:
➔ Einfuhrumsatzsteuer