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INTRASTAT–Meldungen

Magda Olszewska

Stand: 16.12.2022
Magda Olszewska

Lesen Sie in unserem Artikel zu den Intrastat-Meldungen in Polen alles, was Sie über Ihre Intrastat-Meldepflichten in Polen wissen müssen.

Was ist der Zweck der Intrastat-Meldung?

Die Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr Polens bereitzustellen.

Vor dem EU-Beitritt von Polen konnte diese statistische Auswertung aus den Daten der Zollabwicklung gewonnen werden. Mit dem EU-Beitritt von Polen am 1. Mai 2004 sind die Zollgrenzen zwischen Polen und anderen EU-Ländern abgeschafft. Seitdem durch den Beitritt zum EU-Binnenmarkt bei den Lieferungen von Gemeinschaftsware in einen anderen Mitgliedstaat keine Zollabwicklung mehr nötig ist, ist es auch nicht mehr möglich, aus den Verzollungsdaten statistische Informationen über den Warenverkehr zwischen Polen und den EU-Mitgliedstaaten zu gewinnen.

Die EU-Mitgliedstaaten, die EU früher beigetreten haben, haben das Problem gelöst, indem sie 1993 die Intrahandelsstatistik zur Erhebung der statistischen Informationen über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt haben. Mit dem EU-Beitritt musste Polen die Intrahandelsstatistik einführen und eigene rechtliche Rahmen an die in der EU geltenden Regelungen anpassen.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Meldepflichtig ist jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts), die in Polen zur Umsatzsteuer registriert ist und mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag schließt, der die Verbringung einer Gemeinschaftsware zwischen Polen und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Gegenstand hat. Im Versendungsfall ist derjenige auskunftspflichtig, der einen Vertrag schließt, der zur Versendung der Ware führt, wobei im Eingangsfall ist derjenige auskunftspflichtig, der einen Vertrag schließt, der zur Lieferung führt.

Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur die Verbringung der Gemeinschaftsware an Unternehmer aber auch an Privatpersonen. Anzumelden sind die Waren, die von Auskunftspflichtigen in Polen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt werden (Versendungsfall) bzw. von Privatpersonen in anderen EU- Mitgliedstaaten an den Auskunftspflichtigen in Polen gesandt werden.

Der Anwendungsbereich ist noch etwas weiter zu fassen: Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Warenbewegungen, die durch einen polnischen Auskunftspflichtigen zwischen Polen und EU-Ausland ausgeführt werden. Darunter fallen die innergemeinschaftlichen Verbringungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Welche Schwellenwerte sind zu beachten?

Das Intrastat-System sieht zur Entlastung der Auskunftspflichtigen bestimmte Schwellenregelungen vor. Die Meldepflicht in Polen entsteht erst nach dem die sog. Basisschwelle überschritten wird. Nachdem die besondere Schwelle überschritten wird, entsteht die Meldepflicht im erweiterten Umfang.

Für das Jahr 2023 wurden folgende Lieferschwellen festgelegt:

Basisschwelle

  • Für die Eingänge – 5.000.000,00 PLN
  • Für die Versendungen – 2.700.000,00 PLN

Besondere Schwelle

  • Für die Eingänge – 80.000.000,00 PLN
  • Für die Versendungen – 128.000.000,00 PLN

Wann beginnt die Pflicht, die INTRASTAT-Meldung zu übermitteln?

Die erste INTRASTAT-Meldung muss für den Monat übermittelt werden, in dem die Lieferschwelle überschritten wurde. Falls die Lieferschwelle bereits im vorgegangenen Kinderjahr überschritten wurde, sind die Meldungen ab dem ersten Monat des laufenden Jahres (Januar) zu übermitteln.

Es können somit 2 Fälle vorkommen:

Fall A

Die Meldepflicht beginnt, wenn der Wert der Versendungen in die andere EU-Mitgliedsstaaten oder der Wert der Eingänge aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten im Vorjahr die für den laufenden Jahr für die Versendungen festgelegte Basisschwelle oder die für den laufenden Jahr für die Eingänge festgelegte Basisschwelle überschritten hat. In diesem Fall sollte die erste Meldung für den ersten Monat (Januar) des laufenden Jahres abgegeben werden.

Fall B

Die Meldepflicht beginnt, wenn der Wert der Versendungen in die andere EU-Mitgliedsstaaten oder der Wert der Eingänge aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten im laufenden die für den laufenden Jahr für die Versendungen festgelegte Basisschwelle oder die für den laufenden Jahr für die Eingänge festgelegte Basisschwelle überschritten hat. In diesem Fall sollte die erste Meldung für den Monat abgegeben werden, in dem die Schwelle überschritten wird.

In beiden Fällen muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden

Für welche Berichtzeiträume ist die Intrastat-Meldung abzugeben?

Berichtzeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der tatsächlich Warenverkehr stattgefunden hat. Im Falle von innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen ist eine Sonderregelung anzuwenden, wonach der Warenverkehr in dem Kalendermonat anzumelden ist, im dem die Steuerpflicht in der Umsatzsteuer entstanden ist.

Bis wann ist die Intrastat-Meldung abzugeben?

Die Intrastat-Meldung ist bis zum 10 Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Wann und wie sind die fehlerhafte Meldungen zu berichtigen?

Intrastat-Meldungen, die sich nach der Übertragung an das Finanzamt als fehlerhaft oder unvollständig herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie das laufende oder vorangegangene Kalenderjahr betreffen.

Angaben in den Feldern „Rechnungsbetrag“ bzw. „Statistischer Wert“ müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 1.000 EUR verändert. Angaben in den Feldern „Eigenmasse“ bzw. „Besondere Maßeinheit“ müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 5% verändert.

Welche Strafen können wegen der unterlassenen Abgabe oder Korrektur der INTRASTAT-Meldungen auferlegt werden

Laut dem Art. 101 Abs. 1 des polnischen Zollgesetztes kann das Zollamt auf eine auskunftspflichtige Person, die trotzt drei Mahnungen für den gegebenen Berichtszeitraum:

  • keine Intrastat-Meldung übermittelt hat oder
  • keine Korrektur der früher eingereichten Intrastat-Meldung übermittelt hat

- eine Strafe in Höhe von 3.000 PLN auferlegen.

Das bedeutet, dass die Auskunftspflichtgen zuerst drei Mahnungen bekommen sollen und erst wenn sie die Mahnungen ignoriert haben, kann das Zollamt die Strafen auferlegen.

Die Strafe von 3.000 PLN bezieht sich auf jede Richtung getrennt. D.h. derjenige, der sowohl mit den Ausgangs-als auch Eingangsumsätzen auskunftspflichtig ist, kann für jeden Monat doppelte Strafe für die Nichtabgabe der Meldungen bekommen.

Mit Olszewska Tax Consulting können Sie die Intrastat-Meldepflichten für Polen erfüllen

Wir können sämtliche Intrastat-Meldepflichten in Polen erfüllen.

Sie können uns die Daten in unterschiedlichster Form zur Verfügung stellen:

  • PDF-Rechnungen per Mail
  • in Dateiform (Excel, CSV, TXT, …)

Abhängig vom Grad der Aufbereitung und der Datenqualität erstellen wir gerne ein Angebot. Je besser die Daten aufbereitet sind, desto günstiger wird natürlich der Satz pro Datenzeile.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Wie läuft die Abwicklung?

Sie stellen uns Ihre Daten in der gewünschten Form monatlich zur Verfügung. Hierbei ist die 10-Tages-Frist für die Abgabe zu beachten.

Wir überprüfen die Unterlagen/Daten und erfassen sie in unserem System. Abschließend übermitteln wir Ihre Intrastat-Meldung elektronisch an das Zollamt.

Sie haben damit Ihre Verpflichtung erfüllt und müssen sich um dieses Thema nicht mehr kümmern.

Schreiben Sie uns

Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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