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Vereinfachtes Verfahren zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

Magda Olszewska

Stand: 14.02.2025
Magda Olszewska

Die Unternehmen, die Waren aus Drittländern nach Polen importieren, stehen oft vor der Herausforderung, die bei der Verzollung entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) über mehrere Monate vorfinanzieren zu müssen, bis sie diese als der Vorsteuer von dem Steuerbetrag abziehen können bzw. erstattet bekommen. Das vereinfachte Verfahren zur Entrichtung der EUSt bietet den Unternehmern eine attraktive Möglichkeit, die Steuer direkt mit der Vorsteuer zu verrechnen.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Standardverfahren
  2. Vereinfachtes Verfahren
  3. Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren
    1. Bescheinigungen bzw. Erklärungen
    2. Vertretung durch den direkten oder indirekten Vertreter
    3. Abrechnung der Umsatzsteuer
  4. Fazit

Standardverfahren

Beim Standardverfahren müssen die Unternehmer die EUSt bereits zum Zeitpunkt der Verzollung an das Zollamt (bzw. an die Zollagentur als Vermittler) entrichten. Die gezahlte EUSt kann später in der Umsatzsteuermeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Allerdings bedeutet dies eine finanzielle Vorleistung von bis zu zwei Monaten, bis die Vorsteuer angerechnet werden kann. Bei einem Unternehmen, der Erstattung beantragt, kann dieser Zeitraum sogar drei bis vier Monate betragen, da es noch zusätzlich eine Erstattungsfrist von 60 Tagen hinzugerechnet werden muss. Um diese langen Vorfinanzierungszeiträume zu vermeiden, bietet sich das vereinfachte Verfahren an.

Vereinfachtes Verfahren

Gemäß Art. 33a des UStG-PL wird die EUSt beim vereinfachten Verfahren nicht direkt bei der Verzollung fällig. Stattessen wird sie in der Umsatzsteuermeldung deklariert. Da gleichzeitig die Vorsteuer geltend gemacht wird, erfolgt eine Verrechnung, sodass der Steuerpflichtige die Steuer nicht vorfinanzieren muss.

Seit der Gesetzesänderung zum 01.07.2020, die die Anwendungsvoraussetzungen erheblich erleichtert hat, erfreut sich dieses Verfahren wachsender Beliebtheit unter Unternehmern.

Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren

1.) Bescheinigungen bzw. Erklärungen

Der Steuerpflichtige muss dem Leiter des Zoll- und Finanzamtes folgende Bescheinigungen vorlegen, die frühestens sechs Monate vor der Einfuhr ausgestellt wurden:

  • Bescheinigungen über das Nichtvorhandensein von Rückständen bei der Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (eine Bagatellgrenze von 3% ist vorgesehen);
  • Bestätigung der Registrierung des Steuerpflichtigen als aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger;

Alternativ kann der Steuerpflichtige anstelle der Finanzamtsbescheinigungen Erklärungen mit demselben Wortlaut abgeben. Diese erfolgen unter der strafrechtlichen Verantwortung für falsche Angaben.

Konsequenzen für die Unternehmer:

  • Die einfachste Lösung ist die die Abgabe der entsprechenden Erklärungen. Die Erklärungen, unterschrieben von den Vertretern des Steuerpflichtigen, sollten dem Finanzamt jeweils vor dem Ablauf der 6-monatigen Frist vorgelegt werden.
  • Die Steuerpflichtigen, die aus verschiedenen Gründen solche Erklärungen nicht unterschreiben wollen (z.B. um die strafrechtliche Verantwortung für falsche Angaben zu vermeiden), können regelmäßig die Ausstellung der Bescheinigungen bei dem Finanzamtes beantragen.

2.) Vertretung durch den direkten oder indirekten Vertreter

Zollanmeldungen müssen durch einen direkten oder indirekten Vertreter gemäß den zollrechtlichen Vorschriften erfolgen.

Ausnahme: Die Voraussetzung gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex der Union hat oder im Besitz einer Vereinfachungsbewilligung nach den Artikeln 166 und 182 des Zollkodex der Union ist.

Konsequenzen für die Unternehmer:

  • Der direkte oder indirekte Vertreter haftet solidarisch für die Steuern des Unternehmens. Wird eine Zollagentur mit der direkten oder indirekten Vertretung beauftragt, wird dieser Umstand in der Vergütung der Zollagentur wahrscheinlich berücksichtigt.
  • Es könnte daher bei manchen Unternehmern wirtschaftlich sinnvoller sein, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Vereinfachungsbewilligung zu erlangen.

3.) Abrechnung der Umsatzsteuer

Die EUSt muss ordnungsgemäß in der Umsatzsteuermeldung deklariert werden:

  • Sie muss in der Meldung für den Zeitraum erfasst werden, in dem die Steuerpflicht entstanden ist.
  • Eine verspätete Anmeldung kann durch eine Korrektur der Steuermeldung erfolgen, wobei die Korrektur innerhalb von vier Monaten ab Ende des Monats erfolgen soll, der den Monat folgt, in dem die Steuerpflicht entstanden ist.
  • Erfolgt die Anmeldung später als innerhalb der vorgesehenen Frist, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf das vereinfachte Verfahren und muss die EUSt samt Zinsen an das Zoll- und Finanzamt entrichten.

Konsequenzen für die Unternehmer:

  • Solange der Steuerpflichtige alle Zollbelege monatlich ordnungsgemäß vorbereitet, ist die fristgemäße Anmeldung der EUSt meistens unproblematisch.
  • Falls es in Einzelfällen zu verspäteten Anmeldungen kommt, sind die Konsequenzen mild (Zinsen und vorübergehende Finanzierung der Steuer) und nur auf den Umsatzsteuerbetrag beschränkt, der nicht fristgerecht angemeldet wurde.

Fazit

Das vereinfachte Verfahren stellt ein effektives Instrument dar, um die Notwendigkeit der Vorfinanzierung der EUSt zu vermeiden und schließlich den Cashflow des Unternehmers erheblich zu verbessern. Die Anwendungsvoraussetzungen sind vergleichsweise unkompliziert, und die Konsequenzen bei Versäumnissen sind mild. Daher empfiehlt sich diese Methode für viele Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern nach Polen importieren.

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Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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