Stand:
14.02.2025
Magda Olszewska
Die Unternehmen, die Waren aus Drittländern nach Polen importieren, stehen oft vor der Herausforderung, die bei der Verzollung entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) über mehrere Monate vorfinanzieren zu müssen, bis sie diese als der Vorsteuer von dem Steuerbetrag abziehen können bzw. erstattet bekommen. Das vereinfachte Verfahren zur Entrichtung der EUSt bietet den Unternehmern eine attraktive Möglichkeit, die Steuer direkt mit der Vorsteuer zu verrechnen.
INHALTSVERZEICHNIS
Beim Standardverfahren müssen die Unternehmer die EUSt bereits zum Zeitpunkt der Verzollung an das Zollamt (bzw. an die Zollagentur als Vermittler) entrichten. Die gezahlte EUSt kann später in der Umsatzsteuermeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Allerdings bedeutet dies eine finanzielle Vorleistung von bis zu zwei Monaten, bis die Vorsteuer angerechnet werden kann. Bei einem Unternehmen, der Erstattung beantragt, kann dieser Zeitraum sogar drei bis vier Monate betragen, da es noch zusätzlich eine Erstattungsfrist von 60 Tagen hinzugerechnet werden muss. Um diese langen Vorfinanzierungszeiträume zu vermeiden, bietet sich das vereinfachte Verfahren an.
Gemäß Art. 33a des UStG-PL wird die EUSt beim vereinfachten Verfahren nicht direkt bei der Verzollung fällig. Stattessen wird sie in der Umsatzsteuermeldung deklariert. Da gleichzeitig die Vorsteuer geltend gemacht wird, erfolgt eine Verrechnung, sodass der Steuerpflichtige die Steuer nicht vorfinanzieren muss.
Seit der Gesetzesänderung zum 01.07.2020, die die Anwendungsvoraussetzungen erheblich erleichtert hat, erfreut sich dieses Verfahren wachsender Beliebtheit unter Unternehmern.
Der Steuerpflichtige muss dem Leiter des Zoll- und Finanzamtes folgende Bescheinigungen vorlegen, die frühestens sechs Monate vor der Einfuhr ausgestellt wurden:
Alternativ kann der Steuerpflichtige anstelle der Finanzamtsbescheinigungen Erklärungen mit demselben Wortlaut abgeben. Diese erfolgen unter der strafrechtlichen Verantwortung für falsche Angaben.
Konsequenzen für die Unternehmer:
Zollanmeldungen müssen durch einen direkten oder indirekten Vertreter gemäß den zollrechtlichen Vorschriften erfolgen.
Ausnahme: Die Voraussetzung gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex der Union hat oder im Besitz einer Vereinfachungsbewilligung nach den Artikeln 166 und 182 des Zollkodex der Union ist.
Konsequenzen für die Unternehmer:
Die EUSt muss ordnungsgemäß in der Umsatzsteuermeldung deklariert werden:
Konsequenzen für die Unternehmer:
Das vereinfachte Verfahren stellt ein effektives Instrument dar, um die Notwendigkeit der Vorfinanzierung der EUSt zu vermeiden und schließlich den Cashflow des Unternehmers erheblich zu verbessern. Die Anwendungsvoraussetzungen sind vergleichsweise unkompliziert, und die Konsequenzen bei Versäumnissen sind mild. Daher empfiehlt sich diese Methode für viele Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern nach Polen importieren.
Benötigen Sie Unterstützung bei der umsatzsteuerlichen Optimierung der grenzüberschreitenden Lieferketten? Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre individuellen Anforderungen zu besprechen und maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Kontaktieren Sie mich, um zu erfahren, wie wir Sie bestmöglich unterstützen können.
Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.
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