Stand:
22.04.2025
Magda Olszewska
Am 27. Februar 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil in der Rechtssache C-277/24 (Ajdak) gefällt, in dem die polnische Praxis der Inanspruchnahme von Geschäftsführungsmitgliedern für Steuerschulden von Kapitalgesellschaften infrage gestellt wurde.
Grundsätzlich sind Steuerpflichtige für ihre eigenen Steuerverbindlichkeiten verantwortlich. Handelt es sich beim Steuerpflichtigen jedoch um eine Kapitalgesellschaft, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Geschäftsführungsmitglied, das die Funktion zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerverbindlichkeit innehatte, für die Schulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden. Dies geschieht häufig, wenn die Gesellschaft über kein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Steuerschuld verfügt.
In der Praxis kommt es vor, dass das Steuerverfahren gegen die Gesellschaft zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, in dem das betroffene Geschäftsführungsmitglied bereits aus dem Amt ausgeschieden ist – mitunter besteht keinerlei Verbindung zur Gesellschaft mehr, und die betroffene Person weiß nicht einmal von dem Verfahren. Laut polnischer Verwaltungspraxis hat ein ehemaliges Vorstandsmitglied kein Recht, an dem Verfahren teilzunehmen. Es kann sich weder zu den gesammelten Beweismitteln äußern noch eigene Erklärungen abgeben oder Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Steuerbehörde im Verfahren gegen die Gesellschaft einlegen.
Sobald die Entscheidung gegenüber der Gesellschaft rechtskräftig ist und die Vollstreckung bei dieser erfolglos bleibt, kann die Steuerbehörde ein Verfahren zur gesamtschuldnerischen Haftung gegen das frühere Geschäftsführungsmitglied einleiten. In diesem Verfahren hat die vorherige Steuerentscheidung Bindungswirkung – sie ist also nicht mehr anfechtbar. Das Geschäftsführungsmitglied hat in dieser Phase keine Möglichkeit, sich zur Steuerforderung zu äußern oder eigene Beweise vorzubringen. Die Inanspruchnahme erfolgt somit quasi „automatisch“ nach Erlass der Entscheidung gegenüber der Gesellschaft und erfolgloser Vollstreckung.
Diese rechtliche Situation ist für ehemalige Geschäftsführungsmitglieder äußerst belastend und war bisher stark umstritten. Ist es mit dem Recht auf Verteidigung vereinbar, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied für die Steuerschuld der Gesellschaft haftet, ohne je die Möglichkeit gehabt zu haben, die Feststellungen der Behörden zu bestreiten oder eigene Beweise vorzulegen? Häufig stehen betroffene Gesellschaften kurz vor ihrer Auflösung, niemand kümmert sich um eine adäquate steuerrechtliche Vertretung. Die Gesellschaft hat in solchen Fällen oft kein Interesse daran, Kosten für steuerrechtliche Beratung aufzubringen, da letztlich ohnehin das ehemalige Vorstandsmitglied in Anspruch genommen wird. Es kann also vorkommen, dass die Gesellschaft gar nicht am Verfahren teilnimmt, keine Beweise vorlegt oder die Feststellungen der Behörde nicht bestreitet – selbst wenn diese der Realität widersprechen. Infolgedessen erlässt die Behörde einen fehlerhaften Steuerbescheid, der die Steuerforderung überhöht. Gleichzeitig wird die Person, die am meisten an einer sachgerechten Aufklärung interessiert wäre – das damalige Geschäftsführungsmitglied – vom Verfahren ausgeschlossen, während dessen Ergebnisse im nachgelagerten Verfahren bindend sind. Eine solche Rechtslage widerspricht dem grundlegenden Gerechtigkeitsempfinden und wurde in Fachkreisen seit Langem stark kritisiert.
Vor diesem Hintergrund hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Breslau dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass ein Geschäftsführungsmitglied kein Recht zur Teilnahme am Steuerverfahren gegen die Gesellschaft hat und zugleich im nachfolgenden Verfahren zur gesamtschuldnerischen Haftung keine Möglichkeit hat, die Ergebnisse dieses Verfahrens in Frage zu stellen?
Der EuGH entschied am 27. Februar 2025:
Nach Auffassung des EuGH muss einem ehemaligen Geschäftsführungsmitglied im Rahmen des nachfolgenden Haftungsverfahrens Folgendes ermöglicht werden:
Das Urteil ist in seiner Wirkung revolutionär und stellt die bisherige Verwaltungspraxis in Polen infrage. Zwar hat der EuGH bestätigt, dass ein ehemaliges Geschäftsführungsmitglied nicht am ursprünglichen Steuerverfahren teilnehmen muss. Doch sobald ein Verfahren zur gesamtschuldnerischen Haftung gegen dieses eingeleitet wird, hat es das volle Recht, die Ergebnisse des vorherigen Verfahrens anzufechten.
Dies bedeutet, dass ein Geschäftsführungsmitglied im Grunde verlangen kann, dass die Behörde ein neues, eigenständiges Beweisverfahren durchführt, bevor es zur Haftung herangezogen wird. Dieses Verfahren unterliegt zudem gerichtlicher Überprüfung – d.h. wenn die Behörde trotz der Mitwirkung des Geschäftsführungsmitglieds ihre Einschätzung nicht ändert, kann die Entscheidung gerichtlich angefochten werden.
Ehemalige Vorstandsmitglieder, die bereits zur gesamtschuldnerischen Haftung herangezogen wurden, können nun auf Grundlage des Urteils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, unterstütze ich Sie gerne bei der Analyse Ihres Falles sowie bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten für ein Wiederaufnahmeverfahren oder eines aktuell laufenden Verfahrens. Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit mit mir entscheiden, übernehme ich Ihre Vertretung im Verfahren vor der Steuerbehörde und vor dem Verwaltungsgericht.
Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.
Früherer Eintrag:
🡨 Der Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Vorsteuervergütungsverfahren
Nächster Eintrag:
➔ Diskrepanzen zwischen Zusammenfassenden Meldungen
09.01.2026
Polen steht vor einer bedeutenden digitalen Transformation seines Steuersystems. Ab dem Jahr 2026 wird die Ausstellung von Rechnungen schrittweise auf sogenannte strukturierte E-Rechnungen umgestellt.