Start > Blog > Reihengeschäfte

# VAT # VAT-Compliance # VAT-international

Reihengeschäfte aus polnischer Sicht

Magda Olszewska

Stand: 27.11.2022
Magda Olszewska

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn derselbe Gegenstand nacheinander geliefert wird und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer gelangt. In diesem Artikel stellen wir die Grundsätze der Besteuerung der Reihengeschäfte aus polnischer Sicht dar.

Gesetzliche Regelungen

Die Bestimmung, welche Lieferung als bewegt gilt, hängt davon ab, wer in der Kette für die Versendung oder Beförderung zuständig ist.

Beförderung/ Versendung durch den mittleren Unternehmer

Beförderung/ Versendung durch den ersten Lieferer

Beförderung/ Versendung durch den letzten Abnehmer

Im Folgenden werden konkrete Fälle dargestellt, um zu veranschaulichen, wie die oben beschriebenen Regelungen in Praxis verwendet werden.

Beispiele

Beispiel 1: Beförderung/ Versendung durch den ersten Lieferer

Der Unternehmer D1 in Berlin bestellt bei einem Unternehmer D2 in Köln eine dort nicht vorrätige Ware. D2 gibt die Bestellung an den Hersteller PL in Polen weiter. Die Ware wird direkt von PL an D1 befördert. PL befördert die Ware mit eigenem LKW unmittelbar nach Berlin und übergibt sie an D1.

Reihengeschäfte - Beispiel 1

Lösung: Da PL als erster Lieferer in der Kette für die Beförderung zuständig ist, sind die steuerlichen Folgen des Reihengeschäfts wie folgt:

  • Die Versendung/Beförderung ist der ersten Lieferung von PL an D2 zuzuordnen, da PL als erster Unternehmer in der Reihe befördert.
  • Die Lieferung von PL an D2 ist in Polen als innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland zu behandeln und bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen unterliegt bei dem PL der Besteuerung mit dem Steuersatz 0%.
  • Der Erwerb der Ware stellt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland für D2 und unterliegt dem Reverse-Charge-Verfahren (*).
  • Die zweite Lieferung von D2 an D1 unterliegt der Besteuerung in Deutschland als eine Inlandslieferung (*).

Beispiel 2: Beförderung/ Versendung durch den mittleren Lieferer

Der Unternehmer PL in Polen bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D in Bonn. D bestellt seinerseits die Maschine bei dem Großhändler FR in Frankreich. Die Ware wird direkt von FR an PL in Polen befördert. D lässt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von FR unmittelbar nach Polen an PL transportieren. D ist zu der Umsatzsteuer in Frankreich nicht angemeldet.

Reihengeschäfte - Beispiel 1

Lösung: Da D als mittlerer Unternehmer in der Reihe die Maschine transportieren lässt und gleichzeitig gegenüber FR die französische USt-IdNr. nicht verwendet (weil er über sie nicht verfügt), sind die steuerlichen Folgen des Reihengeschäfts wie folgt:

  • D fungiert als Zwischenhändler.
  • Die Versendung/ Beförderung ist der ersten Lieferung von dem FR an D als Zwischenhändler zuzuordnen, da (i) die Beförderung weder von dem ersten Lieferer noch von dem letzten Abnehmer, sondern von dem Zwischenhändler ausgeführt wird und (ii) D dem FR die französische USt-IdNr. nicht mitgeteilt hat.
  • Die Lieferung von FR an DE stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung von Frankreich nach Polen dar. Diese Lieferung ist in Frankreich als steuerfrei zu behandeln, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist zu beachten, dass DE über die polnische USt-IdNr verfügen soll (*).
  • D sollte den innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen erfassen und gemäß den Reverse-Charge-Regelungen besteuern.
  • Die zweite Lieferung von D an PL stellt eine ruhende Lieferung und unterliegt der Besteuerung in Polen.

In dieser Konstellation ist die Registrierung des mittleren Unternehmens in der Reihe (D) zu der Umsatzsteuer in Polen notwendig. Es könnte überprüft werden, ob ein vereinfachtes Verfahren für die Dreieckgeschäfte anwendbar wäre, wodurch die Notwendigkeit der umsatzsteuerlichen Registrierung in Polen von DE vermieden werden kann.

Wird sich in diesem Beispiel D zu der Umsatzsteuer in Frankreich anmelden lassen und gegenüber FR mit seiner USt-IdNr. vertreten, wird:

  • die erste Lieferung von FR an D als ruhende Lieferung behandelt und dementsprechend in Frankreich als Inlandslieferung besteuert (*),
  • die zweite Lieferung von D an PL als innergemeinschaftliche Lieferung von Frankreich nach Polen einzustufen (*) und
  • der Erwerb der Ware durch PL als innergemeinschaftlicher Erwerb in Polen zu erfassen und nach dem Reverse-Charge-Verfahren abzurechnen

Ein mittlerer Unternehmer, falls er für die Beförderung/Versendung zuständig wird, kann somit die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat vermeiden, wenn er zur Umsatzsteuer im Ausgangsmitgliedstaat registriert ist und die ihm vom Ausgangsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. gegenüber dem ersten Lieferer in der Kette verwendet.


(*) Die polnische Perspektive wird dargestellt. Die Aussagen bezüglich der Besteuerung in den anderen Ländern sollen ggbfs. mit den Experten für das Steuerrecht des jeweiligen Landes bestätigt werden.

Fußnoten:

[1]

Art. 22 Abs. 2 des UStG-PL

[2]

Art. 22 Abs. 3 des UStG-P

[3]

Art. 22 Abs. 2b des UStG-PL

[4]

Art. 22 Abs. 2d des UStG-PL

[5]

Art. 22 Abs. 2c des UStG-PL

[6]

Art. 22 Abs. 2e Punkt 1 des UStG-PLL

[7]

Art. 22 Abs. 2e Punkt 2 des UStG-PL

Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

Früherer Eintrag:
🡨 Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft

Nächster Eintrag:
➔ Fiskalvetreter in Polen