Stand:
30.05.2024
Magda Olszewska
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei, in verschiedenen EU-Staaten ansässige Unternehmer über denselben Gegenstand Geschäft ab. Die Vereinfachungsregelung ermöglicht es dem zweiten Lieferer in der Kette, die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden.
INHALTSVERZEICHNIS
Die Reihengeschäfte, bei denen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft ausführen, wobei die Ware vor dem ersten Lieferanten direkt an den letzten Abnehmer gelangt, führen nicht selten dazu, dass ein oder mehr Unternehmer in der Kette sich zu der Umsatzsteuer im Bestimmungsland registrieren müssen, um das Geschäft korrekt abzurechnen. Mehr über die Besteuerung der Reihengeschäfte können Sie in meinem Artikel Reihengeschäfte aus polnischer Sicht nachlesen.
Die Umsatzsteuervorschriften sehen eine Vereinfachungsregelung vor, die es ermöglichen, dem zweiten Lieferer in der Kette unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden.
Beispiel: Der deutsche Unternehmer D kauft die Ware bei dem tschechischen Unternehmer CZ und sie anschließend an einen polnischen Unternehmer PL verkauft. Die Ware wird direkt von Tschechien nach Polen geliefert. Der tschechische Unternehmer CZ ist für die Beförderung zuständig.
Würde das vereinfachte Verfahren keine Anwendung finden, wäre der deutsche Unternehmer D zur Umsatzsteuerregistrierung in Polen verpflichtet. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei der Abrechnung des innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfts würde hingegen dem deutschen Unternehmer D erlauben, die Registrierungspflicht in Polen zu vermeiden.
Die Vereinfachungsregelung kann nur bei den Reihengeschäften angewandt werden, die als sog. „innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfte“ eingestuft werden. Liegt ein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vor und sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung erfüllt, wird die Steuerschuld für die Inlandslieferung von dem zweiten auf den letzten Steuerpflichtigen in der Reihe übertragen.
Das innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind [1]:
Das vereinfachte Verfahren bei dem innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäft findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind [2]:
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Da der zweite Lieferer eine Lieferung an das dritte Unternehmen ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
Um das vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen, muss der zweite Unternehmen in der Kette neben den üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken
[3]:
Es ist insbesondere wichtig, dass die Rechnung den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält. Im Lichte des EuGH-Urteil vom 8.12.2022, Rs. V C‑247/21 (Luxury Trust Automobil GmbH) führt das Weglassen dieser Anmerkung dazu, dass das vereinfachte Verfahren keine Anwendung findet.
Der zweite Lieferer in der Reihe ist verpflichtet, in dem Umsatzsteuer-Register folgende Abgaben zu erfassen [4]:
Das erste Unternehmen weist die innergemeinschaftliche Lieferung an den zweiten Unternehmer in der Reihe auf. Es hat keine zusätzlichen Pflichten.
Der letzte Abnehmer erfasst den innergemeinschaftlichen Erwerb und muss die darauf entfallende Umsatzsteuer abrechnen.
Er ist verpflichtet, in dem Umsatzsteuer-Register folgende Abgaben zu erfassen [5]:
Der in Polen ansässige Unternehmer PL bestellt bei dem in Deutschland ansässigen Unternehmer D eine dort nicht vorrätige Ware. D gibt die Bestellung weiter an den in Dänemark ansässigen Unternehmer DK mit der Bitte, sie direkt zu PL nach Polen auszuliefern. D verfügt über keine umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark.
Lösung: Da DK als erster Unternehmer in der Reihe für die Beförderung der Ware zuständig ist, sind die steuerlichen Folgen des Reihengeschäfts wie folgt:
In diesem Fall liegt ein innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäft vor, weil:
Es kann die Vereinfachungsregelung angewendet werden, was in Folge haben wird, dass die steuerliche Registrierung von D in Polen für die Zwecke der Umsatzsteuer vermieden werden kann.
Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, sollten weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
Durch Anwendung der Vereinfachungsregelung für die innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften können sich die Unternehmer in vielen Fällen den zeitaufwendigen Prozess der Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland sparen. Es sollte jedoch in jedem Falls sorgfältig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung anwendbar sind.
Fußnoten:
Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.
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