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Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft

Magda Olszewska

Stand: 30.05.2024
Magda Olszewska

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei, in verschiedenen EU-Staaten ansässige Unternehmer über denselben Gegenstand Geschäft ab. Die Vereinfachungsregelung ermöglicht es dem zweiten Lieferer in der Kette, die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Einleitung
  2. Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft
  3. Vereinfachtes Verfahren
  4. Zusätzliche Pflichten des zweiten Unternehmens in der Kette
    1. Rechnung
    2. Umsatzsteuer-Register
  5. Pflichten des ersten Unternehmens in der Kette
  6. Pflichten des letzten Unternehmens in der Kette
  7. Umfangreiches Beispiel
  8. Fazit

Einleitung

Die Reihengeschäfte, bei denen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft ausführen, wobei die Ware vor dem ersten Lieferanten direkt an den letzten Abnehmer gelangt, führen nicht selten dazu, dass ein oder mehr Unternehmer in der Kette sich zu der Umsatzsteuer im Bestimmungsland registrieren müssen, um das Geschäft korrekt abzurechnen. Mehr über die Besteuerung der Reihengeschäfte können Sie in meinem Artikel Reihengeschäfte aus polnischer Sicht nachlesen.

Die Umsatzsteuervorschriften sehen eine Vereinfachungsregelung vor, die es ermöglichen, dem zweiten Lieferer in der Kette unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden.

Beispiel: Der deutsche Unternehmer D kauft die Ware bei dem tschechischen Unternehmer CZ und sie anschließend an einen polnischen Unternehmer PL verkauft. Die Ware wird direkt von Tschechien nach Polen geliefert. Der tschechische Unternehmer CZ ist für die Beförderung zuständig.

Würde das vereinfachte Verfahren keine Anwendung finden, wäre der deutsche Unternehmer D zur Umsatzsteuerregistrierung in Polen verpflichtet. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei der Abrechnung des innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfts würde hingegen dem deutschen Unternehmer D erlauben, die Registrierungspflicht in Polen zu vermeiden.

Die Vereinfachungsregelung kann nur bei den Reihengeschäften angewandt werden, die als sog. „innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfte“ eingestuft werden. Liegt ein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vor und sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung erfüllt, wird die Steuerschuld für die Inlandslieferung von dem zweiten auf den letzten Steuerpflichtigen in der Reihe übertragen.

Innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft

  • Drei Steuerpflichtigen, die in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, sind an einer Lieferung des Gegenstandes beteiligt, indem der Gegenstand unmittelbar von dem ersten Steuerpflichtigen an den letzten Steuerpflichtigen gelangt, wobei es eine Lieferung von dem ersten Steuerpflichtigen an den zweiten Steuerpflichtigen und eine vom zweiten an den letzten Steuerpflichtigen ausgeführt wird.
  • Der Gegenstand der Lieferung wird vom ersten oder zweiten Steuerpflichtigen in der Reihe oder auf ihre Rechnung durch einen Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert/ versendet.

Vereinfachtes Verfahren

  • Der Lieferung an den letzten Steuerpflichtigen in der Reihe ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb bei dem zweiten Steuerpflichtigen in der Reihe vorangegangen.
  • Der zweite Steuerpflichtige in der Reihe, der die Lieferung an den letzten Steuerpflichtigen in der Reihe ausführt, ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung endet, nicht ansässig.
  • Der zweite Steuerpflichtige in der Reihe verwendet gegenüber dem ersten und letzten Steuerpflichtigen in der Reihe dieselbe USt-IdNr., die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
  • Der letzte Steuerpflichtige in der Reihe verwendet die USt-IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
  • Der letzte Steuerpflichtige in der Reihe wurde von dem zweiten Steuerpflichtigen in der Reihe als zuständig für die Abrechnung der Umsatzteuer auf die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausgeführten Lieferung angezeigt.

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Zusätzliche Pflichten des zweiten Unternehmens in der Kette

Rechnung

Da der zweite Lieferer eine Lieferung an das dritte Unternehmen ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.

Um das vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen, muss der zweite Unternehmen in der Kette neben den üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken

  • Verweis VAT: Faktura WE uproszczona na mocy art. 135-138 ustawy o ptu (Umsatzsteuer: vereinfachte Rechnung EG auf Grundlage von den Artikeln 135-138 des UStG) oder VAT: Faktura WE uproszczona na mocy artykułu 141 dyrektywy 2006/112/WE (Umsatzsteuer: vereinfachte Rechnung EG auf Grundlage von dem Artikel 141 der Richtlinie 2006/112/EG)
  • Feststellung, dass der letzte Lieferer in der Kette die Umsatzsteuer auf die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausgeführten Lieferung abrechnen wird
  • Eigene USt-IdNr., die sowohl gegenüber dem ersten als auch den letzten Unternehmen in der Reihe verwendet wird
  • USt-IdNr. des letzten Abnehmers

Umsatzsteuer-Register

  • Vereinbarte Vergütung für die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausgeführte Lieferung
  • Namen und Adresse des letzten in der Reihe Abnehmers

Pflichten des ersten Unternehmens in der Kette

Das erste Unternehmen weist die innergemeinschaftliche Lieferung an den zweiten Unternehmer in der Reihe auf. Es hat keine zusätzlichen Pflichten.

Pflichten des letzten Unternehmens in der Kette

Der letzte Abnehmer erfasst den innergemeinschaftlichen Erwerb und muss die darauf entfallende Umsatzsteuer abrechnen.

  • Vereinbarte Vergütung für die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens an ihn ausgeführte Lieferung sowie den Betrag der darauf entfallenden Umsatzsteuer
  • Namen und Adresse des zweiten Unternehmens in der Reihe

Umfangreiches Beispiel

Der in Polen ansässige Unternehmer PL bestellt bei dem in Deutschland ansässigen Unternehmer D eine dort nicht vorrätige Ware. D gibt die Bestellung weiter an den in Dänemark ansässigen Unternehmer DK mit der Bitte, sie direkt zu PL nach Polen auszuliefern. D verfügt über keine umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark.

Reihengeschäfte - Beispiel 1

Lösung: Da DK als erster Unternehmer in der Reihe für die Beförderung der Ware zuständig ist, sind die steuerlichen Folgen des Reihengeschäfts wie folgt:

  • Die erste Lieferung von DK an D ist die bewegte Lieferung. Für DK ist die Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Polen. D sollte über die polnische USt-IdNr. verfügen. D wird den innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen abrechnen.
  • Die zweite Lieferung von D an PL ist eine ruhende Lieferung. Für D stellt die Lieferung eine in Polen steuerbare Inlandslieferung dar.

In diesem Fall liegt ein innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäft vor, weil:

  • es sich um ein Reihengeschäft handelt, an dem Steuerpflichtigen beteiligt sind, die jeweils in drei verschiedenen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (Dänemark, Deutschland, Polen).
  • der erste Unternehmer (DK) für die Beförderung zuständig ist (wäre die Beförderung von dem dritten Unternehmer ausgeführt, würde kein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vorliegen).

Es kann die Vereinfachungsregelung angewendet werden, was in Folge haben wird, dass die steuerliche Registrierung von D in Polen für die Zwecke der Umsatzsteuer vermieden werden kann.

Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, sollten weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

  • D sollte in beiden Transaktionen gegenüber DK und PL seine deutsche USt-IdNr. verwenden.
  • PL sollte in der zweiten Lieferung seine polnische USt-IdNr. verwenden.
  • D sollte PL als für die Abrechnung der Umsatzteuer auf die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ausgeführten Lieferung anzeigen.

Fazit

Durch Anwendung der Vereinfachungsregelung für die innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften können sich die Unternehmer in vielen Fällen den zeitaufwendigen Prozess der Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland sparen. Es sollte jedoch in jedem Falls sorgfältig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung anwendbar sind.

Fußnoten:

[1]

Art. 135 Abs. 1 Pkt 2 des UStG-PL

[2]

Art. 135 Abs. 1 Pkt 4 des UstG-PL)

[3]

Art. 136 Abs. 1 des UstG-PL)

[4]

Art. 138 Abs. 1 des UstG-PL)

[5]

Art. 138 Abs. 2 des UstG-PL)

Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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