Stand:
07.12.2022
Magda Olszewska
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei, in verschiedenen EU-Staaten ansässige Unternehmer über denselben Gegenstand Geschäft ab. Die Vereinfachungsregelung ermöglicht es, die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden.
Die Reihengeschäfte, bei denen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft ausführen, wobei die Ware vor dem ersten Lieferanten direkt an den letzten Abnehmer gelangt, führen nicht selten dazu, dass ein oder mehr Unternehmer in der Kette sich zu der Umsatzsteuer im Bestimmungsland registrieren müssen, um das Geschäft korrekt abzurechnen. Mehr über die Besteuerung der Reihengeschäfte können Sie in unserem Artikel nachlesen.
Die Umsatzsteuervorschriften sehen eine Vereinfachungsregelung vor, die es ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden.
Die Vereinfachungsregelung kann nur bei den Reihengeschäften angewandt werden, die als sog. „innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfte“ eingestuft werden. Liegt ein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vor und sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung erfüllt, wird die Steuerschuld für die Inlandslieferung von dem zweiten auf den letzten Steuerpflichtigen in der Reihe übertragen.
Das innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind [1]:
Das vereinfachte Verfahren bei dem innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäft findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind [2]:
Der in Polen ansässige Unternehmer PL bestellt bei dem in Deutschland ansässigen Unternehmer D eine dort nicht vorrätige Ware. D gibt die Bestellung weiter an den in Dänemark ansässigen Unternehmer DK mit der Bitte, sie direkt zu PL nach Polen auszuliefern. D verfügt über keine umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark.
Lösung: Da DK als erster Unternehmer in der Reihe für die Beförderung der Ware zuständig ist, sind die steuerlichen Folgen des Reihengeschäfts wie folgt:
In diesem Fall liegt ein innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäft vor, weil:
Es kann die Vereinfachungsregelung angewendet werden, was in Folge haben wird, dass die steuerliche Registrierung von D in Polen für die Zwecke der Umsatzsteuer vermieden werden kann.
Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, sollten weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
Durch Anwendung der Vereinfachungsregelung für die innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften können sich die Unternehmer in vielen Fällen den zeitaufwendigen Prozess der Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland sparen. Es sollte jedoch in jedem Falls sorgfältig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung anwendbar sind.
Fußnoten:
Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.
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