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Die Homeoffice Betriebstätte

Magda Olszewska

Stand: 27.07.2022
Magda Olszewska

Tätigkeit von Arbeitnehmern im Homeoffice in Polen kann für das Unternehmen eine Betriebstätte in Polen begründen.

Die fortschreitende Digitalisierung hat dazu geführt, dass zunehmend Tätigkeiten im Homeoffice ausgeübt werden. In der Zeit der Covid-19-Pandemie gewannen die mobilen Formen des Arbeitens noch mehr Bedeutung. Nun erwägen viele Unternehmen, ihren polnischen Mitarbeiter dauerhaft die Arbeit im Homeoffice anzubieten bzw. die Mitarbeiter in Polen einzustellen, die im Homeoffice arbeiten werden. Die Tätigkeit von Arbeitsnehmern im polnischen Homeoffice kann jedoch für das Unternehmen eine polnische Homeoffice Betriebstätte begründen.

Feste Geschäftseinrichtung als Betriebstätte

Eine Betriebstätte liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es liegt eine Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht des Unternehmens vor.
  2. Die Geschäftseinrichtung hat einen festen Charakter.
  3. In der Geschäftseinrichtung werden die Dienstleistungen erbracht, die dem Unternehmenzweck dienen.
  4. Die Dienstleistungen werden nicht als Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten angesehen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Artikel beschrieben Grundsätze nicht für den Fall gelten, dass der Mitarbeiter eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens abzuschließen. In diesem Fall wird nämlich eine Vertreterbetriebstätte begründet, die keine feste Geschäftseinrichtung erfordert.

Kriterium 1: Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht des Unternehmens

Nach dem Kommentar zu dem OECD-Musterkommentar (MK) 2017 kann ein Homeoffice eine ausländische Betriebstätte begründen. Es kommt allerdings darauf an, ob der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber dazu aufgefordert ist, dauerhaft von zu Hause aus zu arbeiten und ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt ist, oder die Homeoffice-Tätigkeit die Wahl des Arbeitnehmers ist. Im erstgenannten Fall wird unterstellt, die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice gegeben ist, die die Betriebstätte begründen kann. Wenn sich jedoch der Arbeitnehmer aus eigenem Willen auf die Homeoffice-Arbeit entscheidet, kann gemäß dem OECD die Homeoffice-Tätigkeit die Betriebstätte nicht begründet werden (vgl. OECD-MK 2017, Art. 5 Rz.19-20).

In Polen wird allerdings - abweichend von dem OECD-MK – von der Finanzverwaltung und den Gerichten die Auffassung vertreten, dass im Falle von den Homeoffice-Tätigkeiten die Verfügungsmacht des Unternehmens stets gegeben ist, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dazu aufgefordert war, von zu Hause aus zu arbeiten oder diese Tätigkeit seine Wahl ist. Die Verfügungsmacht wird nach Ansicht der polnischen Finanzverwaltung dem Arbeitgeber faktisch aufgrund von der betrieblichen Nutzung des Homeoffice durch seinen Arbeitnehmer verschafft.

Die Gründe, warum die in Polen vertretene Fassung von dem OECD-MK abweicht, sind sprachlicher Natur. Die Auslegung der Homeoffice Betriebstätte wurde in dem OECD-MK erst in der Fassung des Kommentars vom 2017 dargestellt. Die neueste Übersetzung des OECD-MK ins Polnische wurde jedoch früher, im Jahre 2014 vorgenommen und auf diese Übersetzung stützen sich heute die Finanzämter und Verwaltungsgerichten.

Kriterium 2: Fester Charakter der Geschäftseinrichtung

Das zweitgenannte Kriterium wird meistens erfüllt. Es wird angenommen, dass die Wohnung des polnischen Arbeitnehmers als Geschäftseinrichtung den festen Charakter hat.

Kriterium 3: Erbringung der Dienstleistungen, die dem Unternehmenzweck dienen

Das drittgenannte Kriterium wird meistens erfüllt. Es wird angenommen, dass die Tätigkeiten des polnischen Arbeitnehmers dem Unternehmenzweck dienen.

Kriterium 4: Erbringung von Dienstleistungen, die nicht lediglich als Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten anzusehen sind

Die Betriebstätte wird nicht begründet, wenn die in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübten Tätigkeiten als Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten anzusehen sind.

Die Betriebstätte wird nicht begründet, wenn die in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübten Tätigkeiten als Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten anzusehen sind.

Tätigkeiten vorbereitender Art werden zeitlich vor der Haupttätigkeit ausgeübt. Die Tätigkeiten des im Homeoffice arbeitenden Arbeitnehmers können daher meistens nicht als Tätigkeiten vorbereitender Art eingestuft werden.

Hilfstätigkeiten sind wieder dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Haupttätigkeit in ihrer Art unterschieden sind. Es ist dabei abzustellen, ob die Tätigkeit einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht.

Es ist allerdings oft schwierig, zwischen den Hilfstätigkeiten und der Haupttätigkeit zu unterscheiden (vgl. OECD-MK 2017, Art. 5 Rz.59). Die polnische Finanzverwaltung scheint die Auffassung zu vertreten, dass nahezu alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Homeoffice keine Hilfstätigkeiten darstellen können. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Homeoffice, auch wenn es sich um Routinetätigkeiten von administrativem Charakter, können gemäß der Finanzverwaltung nicht als Hilfeleistungen eingestuft werden, sofern sie mit der Haupttätigkeit des Unternehmens zusammenhängen.

Trotz eines positiven Urteils ist jedoch zu erwarten, dass die Finanzverwaltung sich an die bisher vertretene Auffassung orientieren wird und die Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Homeoffice meistens als Teil der Haupttätigkeit ansehen wird.

Subunternehmer und die Betriebstätte

In manchen Fällen entscheiden sich die Unternehmer, die Mitarbeiter auf B2B Basis einzustellen. Anstatt einen Arbeitsvertrag anzubieten, erwarten dann die Unternehmer, dass die Mitarbeiter ihre Leistungen als Einzelunternehmer erbringen werden..

Es ist darauf hinzuwesen, dass die Betriebstätte auch durch die Tätigkeiten der Subunternehmer begründet werden kann (vgl. OECD-MK 2017, Art. 5 Rz.40). Das Risiko der Entstehung der Betriebstätte lässt sich demnach dadurch nicht ausschließen, dass die Mitarbeiter ihre Arbeit aufgrund von den B2B Verträge leisten.

Wie können wir dich unterstützen?

Wir haben umfangreiche Erfahrung bei der Beratung zum Risiko der Entstehung der Betriebstätte. Wir bieten unseren Mandanten umfangreiche Analyse der Tätigkeiten der in Polen eingestellten Mitarbeiter bzw. beauftragten Subunternehmern in Hinblick auf das Risiko der Entstehung der Betriebstätte.

Falls die Tätigkeiten der Mitarbeiter/ Subunternehmer tatsächlich die Betriebstätte in Polen begründen, bieten wir Ihnen umfangreiche Unterstützung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Ihres Unternehmens an, die mit dem Vorhandensein der polnischen Betriebsstätte zusammenhängen:

  • Abrechnung der polnischen Betriebstätte (Körperschaft-/Einkommensteuer)
  • Beratung zur Methode der Ermittlung des Gewinnanteils der polnischen Betriebstätte)
  • Lohnabrechnung für die polnischen Mitarbeiter



Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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