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Der Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Vorsteuervergütungsverfahren

Magda Olszewska

Stand: 23.04.2025
Magda Olszewska

Ausländische Unternehmen, die in Polen steuerpflichtige Erwerbe ausführen, können unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Ansässigkeitsstaat die Erstattung der in Polen gezahlten Vorsteuer beantragen. Dabei ist zu beachten, dass der Erwerb im korrekten Zeitraum angemeldet werden soll. Doch welches Datum ist dabei maßgeblich?

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Das Vorsteuervergütungsverfahren
  2. Der relevante Zeitraum
  3. Das EuGH-Urteil vom 21.10.2021, C-80/20 - Wilo Salmson France
  4. Änderung der Rechtsprechung
  5. Schlussfolgerungen
  6. Wie kann ich helfen?

Das Vorsteuervergütungsverfahren

Das Vorsteuervergütungsverfahren ermöglicht es den ausländischen Steuerpflichtigen, sich die in Polen gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Für diesen Zweck ist keine umsatzsteuerliche Registrierung in Polen erforderlich – der elektronische Antrag ist im Ansässigkeitsstaat zu stellen. Eine ausführliche Darstellung dieses Verfahrens finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Das Verfahren stellt eine komfortable Vereinfachung für die ausländischen Steuerpflichtigen dar, die keine Präsenz in Polen haben. Die Voraussetzungen für die Erstattung im Rahmen dieses Verfahrens sind jedoch deutlich strenger ausgestaltet als bei „klassischen“ Erstattungen.

Der Antrag ist fristgebunden – er muss spätestens bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden. Während inländische Steuerpflichtige die Vorsteuer in der Regel bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen können, stellt dieses Datum im Vorsteuervergütungsverfahren eine Ausschlussfrist dar. Wird sie versäumt, geht der Anspruch auf Erstattung verloren.

Darüber hinaus darf der Antrag maximal einen Zeitraum von einem Jahr umfassen. Es ist nicht zulässig, darin Erwerbe zu berücksichtigen, die außerhalb dieses Zeitraums liegen.

In der Praxis kommt es oft zu Konstellationen, bei denen die zeitliche Zuordnung nicht eindeutig sind, z.B.:

  • Die Leistung wird im laufenden Jahr ausgeführt, die Rechnung aber erst im Folgejahr ausgestellt wird.
  • Die Leistung und die Rechnung datieren aus dem laufenden Jahr, die Rechnung wird dem Erwerber jedoch erst im Folgejahr zugestellt.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Erwerb im Antrag für das Jahr zu erfassen ist, in dem die Leistung erbracht oder die Rechnung ausgestellt wurde – oder doch im Antrag für das Folgejahr.

Besonders problematisch wird es, wenn Vertragsparteien zunächst davon ausgegangen sind, dass die Transaktion in Polen nicht steuerpflichtig sei bzw. im Reverse-Charge-Verfahren abzuwickeln ist, der Verkäufer also eine Nettorechnung ausstellt. Erkennt man erst nach Monaten, dass die Rechnung mit polnischer Umsatzsteuer hätte ausgestellt werden müssen, stellt sich die Frage, ob der Erwerber im Falle einer verspäteten Korrekturrechnung – etwa nach dem 30. September des Folgejahres – die Vorsteuer im Vergütungsverfahren noch geltend machen kann.

Der relevante Zeitraum

„Ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat ansässiger berechtigter Unternehmer kann die Erstattung der Steuer für einen Zeitraum beantragen (…)– in Bezug auf die Steuer auf erworbene Gegenstände oder Dienstleistungen bzw. eingeführte Gegenstände im Zeitraum, für den der Antrag auf Steuererstattung gestellt wird.

Aus den polnischen Regelungen ergibt sich somit eindeutig, dass das Datum des Erwerbs der Leistung maßgeblich ist, wobei das Datum der Ausstellung oder Erhalts der Rechnung unerheblich ist.

Diese Auslegung wurde früher von den polnischen Verwaltungsgerichten vertreten. So entschied der Oberste Verwaltungsgericht (NSA) in seinem Urteil vom 17. Januar 2014, Az. 174/13:

„Die nationale Regelung, die die Frist festlegt, innerhalb derer ein berechtigter Unternehmer einen Antrag auf Erstattung stellen konnte, entsprach dem Unionsrecht und die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt wurden und die Steuerpflicht entstanden ist (….)“

Diese Auslegung ignorierte allerdings, dass der Wortlaut der polnischen Regelungen von dem der europäischen Richtlinie abweicht. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG:

„Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu beziehen:

a) den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, der innerhalb des Erstattungszeitraums in Rechnung gestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung entstanden ist (…)

Nach dem Unionsrecht ist also eher das Datum der Rechnungsstellung maßgeblich – nicht der Leistungszeitpunkt. Wird die Leistung vor der Rechnungsstellung ausgeführt (und der Steueranspruch mit dem Datum der Leistungserbringung begründet), so entsteht der Erstattungsanspruch im Lichte der Richtlinie erst zu dem späteren Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Das EuGH-Urteil vom 21.10.2021, C-80/20 - Wilo Salmson France

Das Urteil des EuGH vom 21.10.2021 war ein Wendepunkt. EuGH stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug zwar grundsätzlich im gleichen Zeitraum ausgeübt werden soll, in dem der Steuertatbestand verwirklicht ist, der Besitz der Rechnung jedoch zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteueranspruchs ist (Rn. 84, 85). Der Steuerpflichtige kann diesen Anspruch somit erst dann geltend machen, wenn er über die Rechnung verfügt.

EuGH entschied, dass die unionsrechtlichen Vorschriften:

„(...) dahin auszulegen sind, dass sie der Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer für einen bestimmten Erstattungszeitraum entgegenstehen, die allein damit begründet wird, dass der Mehrwertsteueranspruch in einem früheren Erstattungszeitraum entstanden ist, die Mehrwertsteuer aber erst in diesem bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellt wurde" (Rn. 88)

Änderung der Rechtsprechung

Die polnischen Verwaltungsgerichte haben das EuGH-Urteil aufgegriffen und ihre Auslegung entsprechend geändert. Unter Berufung auf den EuGH entschied das NSA in dem Urteil vom 19. Januar 2023, Az. I FSK 1841/18:

„Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitraums, für den der Steuerpflichtige die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen kann, ist nicht das Datum der Ausführung der steuerpflichtigen Leistung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige, der den Antrag auf Steuererstattung stellt, in den Besitz der Rechnung gelangt“.

Diese Auslegung wurde durch das Urteil der NSA vom 05.11.2024, Az. I FSK 1121/24, bestätigt.

Schlussfolgerungen

Aus dem EuGH -Urteil und der daraus ausgehender Rechtsprechung der NSA ergibt sich eindeutig, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums im Vorsteuervergütungsverfahren nicht auf das Datum der Leistungserbringung oder Rechnungsausstellung abzustellen ist, sondern auf das Datum des Rechnungserhalts.

Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass eine Leistung der polnischen Umsatzsteuer unterliegt und eine korrigierte Rechnung mit Steuer ausgewiesen wird, so ist diese im Antrag für das Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Erwerber die korrigierte Rechnung erhalten hat.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Steuerbehörden weiterhin an der früheren Rechtsprechung orientieren können. In den Fällen, in denen das Datum des Erhalts der Rechnung von dem Leistungsdatum abweicht, ist daher eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt möglich. Angesichts der aktuellen einheitlichen Rechtsprechung sind die Erfolgschancen im Klageverfahren jedoch als hoch einzuschätzen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland das Datum der Ausstellung der Rechnung für die Bestimmung des Zeitraums des Vergütungsantrags maßgeblich ist (Abschn. 18g. Abs. 3 S.1 UStAE). Die neuere polnische Rechtsprechung der polnischen Verwaltungsgerichte steht somit im Einklang mit der deutschen Verwaltungspraxis.

Wie kann ich helfen?

Haben Sie einen ähnlichen Fall, in dem das Datum der Leistungsausführung von dem Datum des Erhalts der Rechnung abweicht und Sie unsicher sind, welchem Kalenderjahr die Leistung zuzuordnen ist? Oder haben Sie bereits einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt und eine Rückfrage oder Ablehnung seitens des polnischen Finanzamts erhalten? Ich unterstütze Sie gerne – ich analysiere Ihren Fall, gebe eine konkrete Einschätzung und zeige Ihnen Lösungswege auf. Bei Bedarf vertrete ich Sie auch gegenüber dem Finanzamt und vor dem Verwaltungsgericht.

Fußnoten:

[1]

Rozporządzenie Ministra Finansów, Funduszy i Polityki Regionalnej z dnia 20 października 2021 r. w sprawie zwrotu podatku od towarów i usług niektórym podmiotom (Dz. U. poz. 1982).



Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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