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Präzedenzurteil zugunsten unseres Mandanten: Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsbericht kann als Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung beigebracht werden

Magda Olszewska

Stand: 31.03.2022
Magda Olszewska

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau (‘WSA’) hob im Urteil vom 10. März 2022, Az. III Sa/Wa 1806/21 den Bescheid des Finanzamtes auf und entschied, dass Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsbericht als Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung beigebracht werden kann und somit als ausreichend für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes 0% angesehen werden kann.

Der Unternehmer wurde vor dem WSA von der Steuerberaterin Magda Olszewska vertreten.

Sachverhalt

Der Kläger war ein deutscher Online-Händler, der Verkäufe über Amazon Plattform mit der Verwendung von der FBA (Fulfilment by Amazon) Option ausführte. Die Behörde hat im Rahmen der ausgeführten Betriebsprüfung das Recht auf die Anwendung von dem Steuersatz 0% auf den durch Amazon ausgeführten Versand der Waren aus den polnischen FBA Logistikzentren in die Logistikzentren in den anderen EU-Mitgliedstaaten in Frage gestellt. Das Finanzamt sah die von dem Unternehmer vorgelegten Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsberichte im Excel Format als nicht ausreichend für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung an. Somit habe der Unternehmer kein Recht auf die Anwendung von dem Steuersatz 0% auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Das Finanzamt hat einen Bescheid erlassen, in dem es die bisher als innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldeten Umsätze als mit dem Steuersatz 23% besteuert behandelt hat.

Gegen den Bescheid hat der Online-Händler eine Klage bei dem WSA eingelegt.

Entscheidung des WSA zugunsten des Online-Händlers

Das WSA hat den Bescheid des Finanzamtes aufgehoben. Gemäß dem WSA ist Amazon für die Beförderung zuständig und die von dem Amazon erstellten Transaktionslisten gelten als „Spezifikation der einzelnen Frachtstücke" im Sinne von dem Art. 42 Abs. 3 Nr. 3 des UStG-PL. Das WSA stellte klar, dass es von dem Online-Händler nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er ein unterschiebenes und mit den Unterschriften und den Stempeln der Verwalter der Logistikzentren in Polen und in dem Bestimmungsland versehenes CMR Dokument vorlegen soll. Das WSA hat auf die Notwendigkeit verwiesen, die Besonderheiten der globalen Onlinehandel mit der Verwendung der automatisierten Logistikzentren bei der Würdigung der vorgelegten Nachweise zu berücksichtigen.

Das WSA gab zu, dass das Finanzamt Zweifel an den vorgelegten Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsbericht haben kann. Trotzdem sind in solchen Fällen die gleichen Maßstäbe anzuwenden wie bei anderen Frachtbriefen, d.h. das Finanzamt hätte sich an Amazon als den Spediteur wenden sollen, um die Zweifel zu klären. Da das Finanzamt diese unkomplizierten Beweistätigkeiten unterlassen hat, wurden die Verfahrensgrundsätze verletzt. Das WSA hat den Bescheid aufgehoben und zurückverwiesen.

Auswirkungen für die Amazon-Händler

Die Amazon Händler, die sich auf die Nutzung der FBA Option entscheiden, autorisieren Amazon, eigenen Lagerbestand in den ausgewählten Ländern zuzuteilen und zu lagern. Amazon kann diesen Lagerbestand nach eigenem Ermessen und zu einem beliebigen Zeitpunkt in Logistikzentren in der EU umlagern, z.B. um den Lagerbestand möglichst nahe beim Kunden zu lagern, um optimale Lieferfristen für deren Einkäufe zu ermöglichen.

Alle Umlagerungen zwischen in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gelegenen Logistikzentren stellen steuerbaren Umsätze aus umsatzsteuerlicher Sicht dar. Es handelt sich um sog. innergemeinschaftliche Verbringungen, die innergemeinschaftliche Lieferungen in dem Ausgangsmitgliedsstaat und die innergemeinschaftlichen Erwerbe in dem Bestimmungsmitgliedstaat darstellen

Innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegt in Polen der Besteuerung mit dem Steuersatz 0% vorausgesetzt, dass alle im Art. 42 des UStG-PL aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine von diesen Voraussetzungen besteht darin, über Belege zu verfügen, die nachweisen, dass der Liefergegenstand aus Polen ausgeführt wurde und bei dem Abnehmer in dem übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist (Art. 41 Abs. 1 Nr. 2 des UStG-PL).

In der Geschäftspraxis sind als Gelangensbestätigungen meistens Frachtbriefe beigebracht, insbesondere die CMR Dokumente. Die Amazon-Händler verfügen jedoch über solche Unterlagen nicht. Amazon stellt den Amazon Händlern zur Verfügung lediglich die automatisch generierten Auflistungen aller Transaktionen inklusive Verbringungen in dem CSV- oder TXT- Format, die sog. Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsberichte.

Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass die Steuerbehörden im Rahmen der bei den Amazon Händlern ausgeführten Betriebsprüfungen ständig die vorgelegten Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsberichte als Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht anerkennen und im Endeffekt das Recht die Anwendung von dem 0%-Steuersatz versagen. Eine solche Ansicht der Finanzverwaltung birgt riesige Steuerrisiken für die Online-Händler, die die FBA Option bei Amazon nutzen, zumal die Werte der von Amazon ausgeführten Umlagerungen oft beträchtlich sind.

Das betroffene Urteil ist eine gute Nachricht für die Amazon Händler. Es bedeutet, dass die Praktiken der polnischen Steuerbehörden, Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsberichte als nicht ausreichend für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu behandeln, rechtswidrig sind. Im Falle von einem Streit mi der Steuerbehörde besteht eine große Chance, dass das Verwaltungsgericht ein für den Unternehmer positives Urteil fällen wird.

Wie können wir dich unterstützen?

Wir vertreten unsere Mandanten in den Betriebsprüfungen, im Steuer- und Gerichtsverfahren . Sollen Sie auch Probleme mit dem polnischen Finanzamt in Bezug auf die Anerkennung der Amazon Umsatzsteuer-Transaktionsberichten haben, sind wir bereit, Sie in dem Streit mit dem polnischen Finanzamt zu unterstützen.




Mein Name ist Magda Olszewska. Ich bin polnische Steuerberaterin und Leiterin der Kanzlei Olszewska Tax Consulting. Ich verfasse regelmäßig neue Artikel für unseren Blog, in denen ich Themen aufgreife, mit denen wir uns in unserer Praxis befassen.

Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer persönlichen Beratung bestehen, kontaktieren Sie uns gerne.

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