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Umsatzsteuer ist heutzutage eine große Herausforderung für jeden Unternehmer. Die Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die Business-Prozesse dermaßen gestaltet sind, dass sie den steuerlichen Anforderungen entsprechen. Doch die Aufgabe wird nicht gerade dadurch leichter, dass der polnische Staat als der europäische Leader der Abdichtung des Steuersystems fast jedes Jahr neue, innovative Maßnahmen gegen den Steuerbetrug einführt – wodurch er neue Pflichten für alle Unternehmer schafft.
Unseren Mandanten bieten wir tiefe Expertise und ausgeprägte Erfahrung im Bereich der polnischen Umsatzsteuer. Unser Ziel ist es, praxisnahe und maßgeschneiderte Lösungen im Bereich der Umsatzsteuer unseren Kunden anzubieten.
Unsere Steuerberatungsleistungen beinhalten unter anderem:
Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft führt dazu, dass die Lieferketten lang und komplex werden können. Viele Produktionsschritte werden in andere Länder verlagert. In die Produktionsprozesse unseren Mandaten aus dem DACH-Raum werden oft die polnischen Lieferanten, Dienstleister oder Logistikzentren involviert. Bei komplexen Sachverhalten ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, ob eine Umsatzsteuerpflicht in Polen begründet wird oder nicht. Bevor Sie mit Ihrem Business-Modell anfangen, das vorsieht, dass bestimmte Tätigkeiten in Polen ausgeführt werden, ist es empfehlenswert, zuerst die Überprüfung durch die Steuerexperten durchführen zu lassen, ob Ihr Unternehmen dadurch umsatzsteuerpflichtig in Polen werden.
Wie können wir helfen?
Wir haben umfangreiche Expertise bei der Umsatzsteuerberatung für die ausländischen Unternehmen. Wir überprüfen Ihr Business-Modell und bestimmen, ob Ihr Unternehmen zu der Umsatzsteuerregistrierung in Polen verpflichtet sind oder nicht, bzw. ob die Umsatzsteuerregistrierung optional ist. Sie erhalten von uns eine detaillierte Stellungnahme mit vollständiger Erklärung und Angabe der rechtlichen Grundlage.
Ihr Business-Modell sieht die Transaktionen vor, die vollständig oder teilweise Polen betreffen? Dann ist es empfehlenswert, die umsatzsteuerlichen Konsequenzen von allen solchen Transaktionen überprüfen zu lassen.
Die internationalen Transaktionen bereiten sehr oft viele Probleme den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden vor, was sich in der großen Anzahl der EuGH-Entscheidungen ausdrückt. Die Umsatzsteuer ist zwar neutral; wird aber der Vorsteuerabzug/ Steuerfreiheit vom Finanzamt in Frage gestellt und die Zurückzahlung der Erstattung/ Nachzahlung der Steuern gefordert, kann die zurückgezahlte Steuer vom Kontrahenten nur selten zurückgefordert werden. Bei Transaktionen, die sich über längere Zeiträume erstrecken, kann die Höhe der zusätzlichen Steuerlast im Falle der Beanstandung durch das Finanzamt beträchlich sein. Von daher ist es empfehlenswert, bei Business-Modellen, die andere Länder ebenfalls betreffen, durch die Steuerexperten in umsatzsteuerlicher Hinsicht überprüfen zu lassen.
Es wird kaum ein Thema in der Welt der internationalen Umsatzsteuer, das so wie Kontroversen erregt wie der Begriff der festen Niederlassung. Es wurde zum Gegenstand von zahlreichen EuGH-Entscheidungen und vielen Urteilen von nationalen Verwaltungsgerichten.
Die Umsatzsteuer ist zwar europaweit harmonisiert – die nationalen Steuerbehörden tendieren allerdings dazu, den Begriff der festen Niederlassung möglichst breit auszulegen, um eigene Steuereinnahmen zu maximieren. Von daher zeigt sich die steigende Tendenz, den Begriff der festen Niederlassung immer abstrakter zu verstehen, so dass es nicht mehr durch das Unternehmen selbst, sondern durch seine Tochtergesellschaftern oder sogar unabhängige Kontraktoren begründet werden kann.
Von daher ist es in meisten Situationen, in denen grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen sind, empfehlenswert, die umsatzsteuerlichen Folgen in dem Sitzstaat des Dienstleisters sowie in dem Sitzstaat des Kunden abzuklären und ggbfs. durch die lokalen Steuerbehörden bestätigen zu lassen.
Wie können wir helfen?
Wir bieten unseren Mandanten komplexe Analyse des geplanten Transaktionsverlaufs im Hinblick auf das Risiko der Begründung einer festen Niederlassung an.
Manche Transaktionen sind dermaßen komplex, dass sie sich, trotz tieferer Analyse, nicht eindeutig umsatzsteuerlich beurteilen lassen. Es gibt auch Fälle, wo die Stellungnahmen des Finanzamtes bzw. die Rechtsprechung verschiedene Auffassungen vertritt. Es gibt letztendlich Situationen, die sich eindeutig steuerlich beurteilen lassen, aber die Mandate, aufgrund von dem Ausmaß geplanten Transaktionen, zusätzliche Versicherung benötigen, dass die steuerliche Behandlung vom Finanzamt in Zukunft in Frage nicht gestellt wird (z.B. aufgrund von der künftigen Änderung der Rechtsprechungslinie). In allen diesen Situationen empfehlen wir unseren Mandaten, die verbindliche Auslegung des Steuerrechts zu beantragen.
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